Das „deutsche Grundgesetz“ (GG) wird immer als Verfassung der Bundesrepublik Deutschland bezeichnet. Diese Bezeichnung ist falsch; das GG ist keine Verfassung.
Das ergibt sich zunächst aus Art. 146 des GG, der da lautet:
Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.
Ausschlaggebend für eine „Verfassung“ ist also - logisch und schlüssig -, dass ein Volk sich seine Verfassung selbst gibt.
Das deutsche Volk, wie man das auch immer sehen und definieren will, hat sich das GG nicht gegeben; das GG wurde Teilen des deutschen Volkes von den Besatzungsmächten aufgezwängt. Entsprechend heisst dieses Gesetz auch nicht „Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland“ sondern „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland.
Grundlage dafür ist Art. 43 der Haager Landkriegsordnung von 1907, der lautet:
Nachdem die gesetzmäßige Gewalt tatsächlich in die Hände des Besetzenden übergegangen ist, hat dieser alle von ihm abhängigen Vorkehrungen zu treffen, um nach Möglichkeit die öffentliche Ordnung und das öffentliche Leben wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten, und zwar, soweit kein zwingendes Hindernis besteht, unter Beachtung der Landesgesetze.
Damit steht fest, dass das GG keine Verfassung ist. Bleibt die Frage, für welches Gebiet dieses GG Geltung entfaltet.
Art 23 GG lautete bis 1990:
Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiete der Länder Baden, Bayern, Bremen, Groß Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern. In anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen.
Das bezeichnete einen konkreten räumlichen-regionalen Geltungsbereich. Dieser Artikel wurde jedoch mittels Artikel 4 des Einigungsvertrages vom 31.08.1990 mit Wirkung vom 03.10.1990 aufgehoben.
Damit galt das GG regional für …. ??? ….; nichts; jedenfalls nicht mehr für das Gebiet der vorgenannten Bundesländer.
Durch Gesetz vom 21.12.1992 wurde der Artikel 23 GG mit Wirkung vom 25.12.1992 mit folgendem Wortlaut in Abs. 1, Satz 1, eingefügt:
Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einem diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet.
Für welches Gebiet gilt das GG nun ?
Für irgendeines im irgendwann vereinten Europas ?
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