Dieser Beitrag überschneidet sich wegen des Sachzusammenhangs mit den Beiträgen „GG – Verfassung ?“ und „D – Souveränität ?“.
Der Begriff „Deutschland“ wird aktuell verwendet, für eine völkerrechtliches Gebilde, das vormals als „Bundesrepublik Deutschland (BRD)“ und als „deutsche Demokratische Republik (DDR)“ bestanden hat. Der Begriff der BRD wird neben dem Begriff „Deutschland“ und dem Begriff „Bund“ verwendet. Mit diesen Begriffen soll die Existenz eines Staates bezeichnet werden.
Tatsächlich gibt es völkerrechtlich keinen Staat „Deutschland“ oder „Bundesrepublik Deutschland“ oder „Bund“ und gab es nie, wie es auch keinen Staat „Deutsche Demokratische Republik“ gab.
Sucht man die Definition des Begriffs „Staat“, findet man viele Darstellungsversuche; die sicherlich zutreffendste ist die von Walter Maier, der den Staat als
„eine mit ursprünglicher Herrschaftsgewalt ausgestattete,
auf einem bestimmten Gebiet lebende
und aufgrund einer Verfassung verbundene
und zusammenwirkende Einheit von Menschen“
definiert. Damit sind Kriterien eines Staates
die Staatsgewalt (ursprüngliche Herrschaftsgewalt),
das Staatsgebiet (..einem bestimmten Gebiet…),
die Verfassung,
das Staatsvolk (zusammenwirkenden Einheit von Menschen).
Die letzte Staatsgründung auf „deutschem Boden“, die diesen Merkmalen entspricht, war die Gründung des Deutschen Reichs (auch genannt: zweites Deutsches Reich) im Januar 1871. Dieses Deutsche Reich besteht in seinen Grenzen vom 31.12.1937 weiter fort; es ist nie untergegangen; weder die DDR noch die BRD waren/sind Rechtsnachfolger des Deutschen Reichs - vgl. Beitrag „D – Souveränität ?“.
Das Gebiet, auf das sich das heutige „Deutschland“ bezieht, ist ein Teil des Staatsgebietes des Deutschen Reichs, kann also nicht das Staatsgebiet eines Staates „Deutschland“ sein; dieser Staat „Deutschland“ hat kein Staatsgebiet.
Die historische Falschdarstellung in der deutschen „Nachkriegsgeschichte“ wurde im Zug der sog. deutschen „Wiedervereinigung“ auch korrigiert, durch die Änderung des Art. 23 GG - vgl. Beitrag „GG – Verfassung ?“. Die vormalige Fassung dieses Artikels bezeichnete ein konkretes Gebiet als abgrenzbarer Teil der Erdoberfläche (= Definition des „Staatsgebietes“); die Neufassung ist letztlich der verbal-akrobatische Versuch der Definition einer - letztlich - Illusion.
Mangels eines Staatsgebietes kann es schlechterdings auch kein Staatsvolk geben. Ein Volk lebt nunmal auf einem Gebiet; ist kein Gebiet da, kann dort auch kein Volk „verbunden und zusammenwirkend“ leben.
Ein nichtexistierenden Staatsvolk kann und konnte sich auch keine Verfassung geben und hat dies in Bezug auf das Gebilde „Deutschland“ auch nie getan; vgl. Beitrag „GG-Verfassung ?“.
Obwohl es zur Einordnung dessen nicht mehr bedarf, sei noch festgestellt, dass eine Staatsgewalt im Sinn der völkerrechtlichen Definition des Staates in diesem Gebilde Deutschland auch nicht gibt; die tatsächliche Gewalt i.d.S. geht nicht vom Volke aus sondern von den alliierten Besatzern; letztlich der USA.
Dazu folgt ein gesonderter Beitrag.
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